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Doris Fraccalvieri - Verkehrsrecht-Urteile
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Unfallschaden, Gutachten, Nachforderung
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Unfallgeschädigter an Abrechnung auf Gutachtensbasis nicht gebunden
Ein Autofahrer erlitt durch einen unverschuldeten Unfall einen Totalschaden, dessen Höhe er durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachwies. Nachdem er gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Klage erhoben hatte, zahlte diese den vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert (7.900 Euro) abzüglich des geschätzten Restwertes. Daraufhin nahm der Geschädigte die Klage zurück. Später ließ er den Wagen doch noch reparieren. Die Kosten beliefen sich auf 9.549 Euro. Er verlangte von der Versicherung den Differenzbetrag zu den Wiederbeschaffungskosten.
Der Bundesgerichtshof sah keinen Grund, den Anspruch deshalb zu verneinen, weil der Geschädigte zunächst die Abrechnung auf Gutachtensbasis gewählt hatte. Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen - auch noch nachträglich die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Da die Reparaturkosten die von der Rechtsprechung vorgegebene Obergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht überstiegen, musste die Versicherung den zusätzlichen Reparaturaufwand ersetzen.
Urteil des BGH vom 17.10.2006
VI ZR 249/05
BGHR 2007, 102
NJW 2007, 67
BGH
VI ZR 249/05
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