Doris Fraccalvieri - Gemeinde - Streupflicht - Tagesverkehrs - Nacht
 

Doris Fraccalvieri - Verkehrsrecht-Urteile
Streupflicht, Glatteisunfall
Umfang der innerörtlichen Streupflicht

Eine Gemeinde ist bei winterlichen Verkehrsverhältnissen nur bis zum Ende des Tagesverkehrs (zwischen 21 und 22 Uhr) zum Räumen und Streuen der Straßen verpflichtet. Außerhalb dieser Zeit müssen Verkehrsteilnehmer besondere Vorsicht walten lassen. Eine Haftung der Gemeinde für einen witterungsbedingten Unfall nach Ende des Tagesverkehrs kann aber dann in Betracht kommen, wenn tagsüber unterlaufene Fehler oder Versäumnisse zu dem späteren Unfall geführt haben.

Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm in folgendem Fall an. Hier war das durch die Gemeinde auf einer besonders glatteisgefährdeten Brücke morgens aufgebrachte Tausalz wegen der zu starken Verdünnung durch entstandenes Schmelzwasser im Laufe des Tages wirkungslos geworden. Obwohl in der kommenden Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen war, kam die Gemeinde ihrer vorbeugenden Streupflicht nicht nach. Der in der Nacht auf der eisglatten Brücke verunglückte Taxifahrer musste sich wegen seiner unvorsichtigen Fahrweise jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2006 9 U 169/04 NZV 2006, 587 OLGR Hamm 2006, 458 DAR 2007, 87
Doris Fraccalvieri OLG Hamm
Doris Fraccalvieri 9 U 169/04
 
Alle Verkehrsrecht-Urteile

Doris Fraccalvieri - Gemeinde - Streupflicht - Tagesverkehrs - Nacht
© Doris- Fraccalvieri /  Doris- Fraccalvieri / Doris Fraccalvieri auf twitter / Doris Fraccalvieri auf linkedin / Doris Fraccalvieri auf pinterest