Doris Fraccalvieri - Promille - Unfall - Trunkenheit - Kopfverletzungen
 

Doris Fraccalvieri - Verkehrsrecht-Urteile
Privathaftpflichtversicherung, Radfahrer, Trunkenheit
Kein Versicherungsschutz eines Radfahrers bei 1,63 Promille

Ein Mann erlitt nach einem feuchtfröhlichen Polterabend bei der Nachhausefahrt mit dem Fahrrad einen Unfall und zog sich hierbei schwerste Kopfverletzungen zu. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,63 Promille. Die private Haftpflichtversicherung verweigerte jegliche Leistung.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Unfallopfers mit der Begründung ab, bei Radfahrern sei schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Bei diesem Wert ist zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruht.

Hinweis: Bei Fußgängern liegt der Grenzwert mit 2,0 Promille etwas höher.

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2007 5 W 117/06 Pressemitteilung des OLG Köln
Doris Fraccalvieri OLG Köln
Doris Fraccalvieri 5 W 117/06
 
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